Privatkonkurs
Voraussetzungen und Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Die Bezeichnung „Privatkonkurs“ ist eigentlich irreführend, hat sich jedoch eingebürgert. In Wirklichkeit handelt es sich dabei um eine spezielle Form des Insolvenzverfahrens für alle natürlichen Personen (also nicht für Gesellschaften), egal ob es sich um Privatpersonen (dazu zählen auch ehemalige Unternehmer) oder Einzelunternehmer handelt.
Warum Privatkonkurs?
Der große Vorteil ist die Möglichkeit einer Schuldenbefreiung auch gegen den Willen der Gläubiger im Abschöpfungsverfahren (was im normalen Insolvenzverfahren nicht möglich ist). Außerdem sind für den Zahlungsplan im Privatkonkurs geringere Quoten erforderlich als für ein Sanierungsverfahren.
Sonderbestimmungen für Private
Für Private ist darüber hinaus nicht das Landesgericht, sondern das Bezirksgericht zuständig; es wird kein Kostenvorschuss verlangt und das Verfahren ist billiger, da kein Insolvenzverwalter bestellt wird. Es bleibt bei der Eigenverwaltung des Schuldners.
Tip
Wenn das Unternehmen daher nicht mehr weitergeführt werden kann, sollte das Unternehmen zuerst tatsächlich geschlossen werden (Gewerbeberechtigung löschen!) und dann erst ein Antrag auf Privatkonkurs gestellt werden.
Wer kann einen Privatkonkurs beantragen?
Einen „normalen“ Insolvenzantrag kann sowohl der Schuldner als auch jeder Gläubiger stellen. Den eigentlichen Antrag auf Privatkonkurs (nämlich die Anträge auf Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren) kann nur der Schuldner selbst stellen, und zwar auch während eines von einem Gläubiger beantragten Insolvenzverfahrens.
Achtung:
Achtung! Stellt ein Gläubiger den Insolvenzantrag, so ist ein Kostenvorschuss in der Höhe von bis zu EUR 4.000,- zu bezahlen.
Wie läuft der Privatkonkurs ab?
- Außergerichtlicher Ausgleichsversuch/ (beides nur für Private zwingend); bei Scheitern:
- Insolvenzantrag (zweckmäßigerweise gemeinsam mit Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsplanverfahrens, Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren)
- Versuch des Abschlusses eines Sanierungsplans (nicht zwingend vorgeschrieben); bei Scheitern:
- Vermögensverwertung;
- Versuch eines Zahlungsplans; bei Scheitern:
- Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung.
Tipp
Soll das Unternehmen erhalten werden, muss unbedingt ein Sanierungsplan zustande kommen, da ansonsten das gesamte Vermögen verwertet (verkauft) wird.
Bei einem Sanierungsplan ohne Eigenverwaltung muss die Zahlung einer Mindestquote von 20 % (Private: 30 %) in max zwei Jahren (Private: fünf Jahre) angeboten werden. Die Gläubiger müssen mehrheitlich (mehr als 50 % der bei der Abstimmung anwesenden Gläubiger, wenn deren Forderungen mehr als 50 % der Gesamtforderungssumme der anwesenden Gläubiger betragen) zustimmen.
Der Zahlungsplan ist eine Art erleichterter Sanierungsplan ohne Mindestquote mit einer Zahlungsfrist von max sieben Jahren. Allerdings sollte in der Praxis zumindest eine Quote von 10 % erreicht werden, da die Gläubiger sonst nicht zustimmen würden. Die Gläubiger müssen mehrheitlich (wie beim Sanierungsplan) zustimmen.
Im Abschöpfungsverfahren müssen nach sieben Jahren Existenzminimum zumindest 10 % der Schulden zurückbezahlt sein. Die Gläubiger müssen nicht zustimmen.
Ist ein Rechtsanwalt notwendig?
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich, jedoch ist zur Vorbereitung eines Privatkonkurses zumindest die Beiziehung eines fachkundigen Beraters (Unternehmensberater, Steuerberater, Rechtsanwalt, Schuldnerberatungsstelle) zweckmäßig.